Unsere Klassen :

     B      

  • Beinhaltet M,S,L ab 18 Jahre
  • Keine Befristung der Besitzdauer 
 Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von    nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz  (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg  nicht übersteigt)

     BE        

  • nur mit Klasse B 
  • ab 18 Jahre
  • Keine Befristung der Besitzdauer
Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.


Mercedes  GLK 

   A 1       

  • Beinhaltet M
  • ab 16 Jahre
Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 cm3 und nicht mehr als 11 KW Motorleistung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit höchstens 80 km/h gefahren werden. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben



Zing II

  A beschränkt  

  •  Beinhaltet A1,M  
  •  ab 18 Jahre 
  •  Keine Befristung der Besitzdauer  


Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.


 Kawasaki ER 5


  A unbeschränkt       

  • ab 18 / direkt ab 25 Jahre

Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung.
Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 Kawasaki GPZ 500


  Klasse M   

  •  ab 16 Jahre
  •  Keine Befristung der Besitzdauer 

     Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit   von   nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem  Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen) 

  • Ausnahmen der Klasse M: 
- Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
 Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung
Als Kleinkrafträder gelten auch
- Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.
- Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.


 Keeway Easy 50


   Mofa     

  • ab 15 Jahre 

 Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.

Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum
Führen eines  Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung.

  KeewayEasy 50